Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan „AGB“) regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Käufer und der Ludwig Paletten GmbH (fortan „Ludwig Paletten“). Die AGB gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen von Ludwig Paletten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn Ludwig Paletten ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
2. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote von Ludwig Paletten sind insbesondere bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich.
Sofern nicht anders vereinbart, kann Ludwig Paletten Bestellungen innerhalb von sieben Tagen nach Zugang annehmen.
Mündliche Erklärungen von Ludwig Paletten vor Abschluss des Vertrags sind rechtlich unverbindlich, solange sie nicht in Schrift- oder Textform Eingang in den Vertrag gefunden haben.
Ergänzungen und Abänderungen getroffener Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
Angaben zu Gewichten, Maßen, Belastbarkeit, Toleranzen etc. sind nur annährend maßgeblich. Sie stellen keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung dar.
Bei Sonderanfertigungen etc. auf Käuferwunsch ist Ludwig Paletten zur Auslieferung anfallender Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % berechtigt.
3. Preise und Zahlung
Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen ggfs. auch zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
4. Lieferung
Ludwig Paletten ist zu Teillieferungen und entsprechenden Abrechnungen berechtigt.
Von Ludwig Paletten in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, soweit nicht ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
Ludwig Paletten haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse wie z.B. Betriebsstörungen aller Art verursacht worden sind, soweit Ludwig Paletten dies nicht zu vertreten hat.
Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit Zugang der Anzeige über die Absendebereitschaft durch Ludwig Paletten auf den Käufer über. Ludwig Paletten ist berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang dem Käufer mit 0,25 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangener Woche zu berechnen. Dem Käufer bleibt die Geltendmachung und der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten.
Ludwig Paletten wird versandte Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers gegen versicherbare Risiken versichern. Der Käufer trägt dann die Mehrkosten der Versicherung.
5. Gewährleistung
Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Er entscheidet eigenverantwortlich über deren Einsatz.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Zugang der Lieferung beim Käufer. Diese Frist gilt für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Soweit eine Lieferung oder Leistung von Ludwig Paletten hiernach mangelhaft ist und rechtzeitig beanstandet wurde, ist Ludwig Paletten nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet. Zu dem vertraglich geschuldeten Erfolg, hat Ludwig Paletten Anspruch auf eine zweite Nacherfüllung.
Sollte der Käufer im Einzelfall keine Neuware, sondern Gebrauchtware vereinbarungsgemäß erworben haben, erfolgt die Lieferung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
6. Haftung
Ludwig Paletten schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus. Der Haftungsausschluss gilt nicht, sofern Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind oder bei arglistiger Täuschung oder bei der Verletzung von Kardinalspflichten.
Soweit Ludwig Paletten hiernach haftet, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehbar waren. Schäden und Folgeschäden, die Folge eines Mangels sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gekauften Ware typischerweise zu erwarten sind.
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Pflichtverletzungen der Mitarbeiter von Ludwig Paletten sowie von deren Erfüllungsgehilfen.
7. Eigentumsvorbehalt
Ist der Käufer ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, behält sich Ludwig Paletten das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für die gelieferte Ware vor.
Ist der Käufer kein Verbraucher, gelten die folgenden Regelungen: Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher derzeitiger und künftiger Forderungen, einschließlich Nebenforderung, Schadensersatz etc., Eigentum von Ludwig Paletten. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Ludwig Paletten. Er ist berechtigt, die Ware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu nutzen, zu verarbeiten oder zu verkaufen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen durch den Käufer sind unzulässig. Sollte der Käufer die Ware weiterverkaufen, tritt er bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen seinen Erwerber an Ludwig Palletten ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung. Ludwig Paletten nimmt die Abtretung an. Ludwig Paletten ermächtigt den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Im Verwertungsfall darf Ludwig Paletten diese Ermächtigung widerrufen. Greifen Dritte z.B. (aber nicht nur) durch Pfändung auf die Vorbehaltsware zu, wird der Käufer Ludwig Paletten unverzüglich auf das Eigentum von Ludwig Paletten an der Vorbehaltsware hinweisen und Ludwig Paletten unverzüglich über den Vorgang informieren. Tritt Ludwig Paletten bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere (aber nicht nur) Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Ludwig Paletten berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen.
8. Schlussbestimmung
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Baden-Baden. Ludwig Paletten ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. Die Beziehung zwischen Käufer und Ludwig Paletten unterliegt im Übrigen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des CISG.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt. Es gilt anstelle der unwirksamen Regelung eine solche als vereinbart, die wirksam ist und im Zweck der unwirksamen Regelung wirtschaftlich bzw. rechtlich möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken im Vertrag oder in diesen AGB.